Besuchsablauf
Untersuchungs- und Strafgefangene dürfen nach den Vorschriften des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (§§ 25, 26 HUVollzG i. V. m. § 119 StPO) und des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (§§ 33, 34 HStVollzG) Besuche empfangen. Untersuchungs- und Strafgefangene können im Kalendermonat maximal dreimal im Monat Besuch von insgesamt drei Stunden erhalten, soweit bei Untersuchungsgefangenen eine richterliche Entscheidung dies nicht ausdrücklich anders regelt.
Bei Strafgefangenen kann unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Quartal von drei Terminen in dem jeweiligen Monat ein Langzeit-/Familienbesuch von drei Stunden in Anspruch genommen werden, so dass dennoch zwei weitere Besuchsstunden für Normalbesuche im gleichen Monat zur Verfügung stehen.
Der Ablauf der Besuchsterminierung unterscheidet zwischen:
- Untersuchungshaft mit Einzelbesuchserlaubnis / Dauerbesuchserlaubnis
- Strafhaft und Untersuchungshaft deren Besuchsgenehmigung der Justizvollzugsanstalt übertragen wurde.