Besuchsablauf
Untersuchungs- und Strafgefangene dürfen nach den Vorschriften des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (§§ 25, 26 HUVollzG i. V. m. § 119 StPO) und des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (§§ 33, 34 HStVollzG) Besuche empfangen. Untersuchungs- und Strafgefangene können im Kalendermonat zweimal im Monat Besuch von insgesamt zwei Stunden erhalten, soweit bei Untersuchungsgefangenen eine richterliche Entscheidung dies nicht ausdrücklich anders regelt. Bei entsprechenden vorhandenen Kapazitäten kann eine dritte Stunde Besuch gewährt werden.
Bei Strafgefangenen kann unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Quartal von drei Terminen in dem jeweiligen Monat ein Langzeit-/Familienbesuch von drei Stunden in Anspruch genommen werden, so dass dennoch zwei weitere Besuchsstunden für Normalbesuche im gleichen Monat zur Verfügung stehen.
Der Ablauf der Besuchsterminierung unterscheidet zwischen:
- Untersuchungshaft mit Einzelbesuchserlaubnis / Dauerbesuchserlaubnis
- Strafhaft und Untersuchungshaft deren Besuchsgenehmigung der Justizvollzugsanstalt übertragen wurde.
Für alle Terminierungen gilt:
Vor der ersten Besuchsterminierung, ist unabhängig vom Lebensalter, eine Einverständniserklärung zur Sicherheitsüberprüfung notwendig. Bei Minderjährigen erfolgt die schriftliche Einverständniserklärung über Erziehungsberechtigte.
Die folgende Beschreibung setzt immer voraus, dass die Einverständniserklärung zur Sicherheitsüberprüfung, unterschrieben an die JVA-Weiterstadt (postalisch oder per E-Mail) gesendet wurde und Ihnen durch den Inhaftierten eine Rückmeldung über die Terminmöglichkeit mitgeteilt wurde.