Pro Besuch eines Gefangenen werden grundsätzlich höchstens 3 Besucherinnen/Besucher zugelassen.
Bei Besucherinnen und Besuchern unter 18 Jahren wird ein Besuch nur durchgeführt, wenn der Besuch durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten begleitet wird oder auf dem Antrag zur Kontaktaufnahme von der oder dem Erziehungsberechtigen eine Vollmacht für die jeweilige Begleitperson ausgestellt wird. Der Besuch von Minderjährigen in Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes oder Kinderheimen etc. bleibt unberührt
Jede Besucherin und jeder Besucher muss einen gültiger Personalausweis, Identitätskarte (ID-Card) oder Reisepass mitzubringen.
Besucherinnen und Besucher müssen sich eine halbe Stunde vor Terminbeginn an der Besucherpforte anmelden.
Vor dem Besuch müssen Besucherinnen und Besucher Ihre Sachen (Taschen, Geld, Papiere, Mobiltelefone usw.) im Schließfach einschließen. Es sollte deshalb nur das Nötigste mitgebracht werden, jedoch können pro Besuch 15 Euro (Münzen) mitgenommen werden, falls man Getränke oder Süßigkeiten am Automaten erwerben möchte.
Bitte tragen Sie möglichst keinen Schmuck oder Kleidung mit Metallteilen, da daraus Schwierigkeiten bei der Prüfung am Metalldetektor entstehen können. Frauen mit Schleier sollten diesen nicht mit Metallteilen befestigen, der Schleier muss zur Feststellung der Identität das Gesicht freigeben.
Aus Gründen der Sicherheit kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher absuchen oder durchsuchen lassen.