Die nachfolgenden Informationen sollen als Orientierung für die Durchführung des Besuchs der Inhaftierten dienen. Im Interesse aller Beteiligten ist dabei die Einhaltung der Regeln notwendig. Um Unsicherheiten, Missverständnisse und Fehler zu vermeiden, sollte man sich mit Fragen immer an die Vollzugsbediensteten wenden.
Untersuchungs- und Strafgefangene dürfen nach den Vorschriften des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (§§ 25, 26 HUVollzG i. V. m. § 119 StPO) und des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (§§ 33, 34 HStVollzG) Besuche empfangen. Untersuchungs- und Strafgefangene können im Kalendermonat maximal zweimal im Monat Besuch von insgesamt zwei Stunden erhalten, soweit bei Untersuchungsgefangenen eine richterliche Entscheidung dies nicht ausdrücklich anders regelt.
Wenn Sie einen Gefangenen in der JVA Frankfurt/Main I besuchen oder Kontakt aufnehmen möchten, müssen Sie einiges beachten:
- Für den Besuch benötigen Sie einen Besuchsschein.
Diesen erhalten Sie je nach Zuständigkeit vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der JVA Frankfurt am Main I.
Die Information, welche Behörde für den Gefangen zuständig ist, erhalten Sie entweder schriftlich vom Gefangenen selbst, dessen Rechtsanwalt oder das zuständige Gericht. - Vor dem ersten Besuch werden Sie als Besucher überprüft, dieser Überprüfung müssen Sie schriftlich zustimmen (siehe Formular „Erklärung für das Verfahren der Kontaktaufnahme zu Gefangenen“). Dieses Formular müssen alle Besucher ab 14 Jahren ausfüllen, unterschreiben, eine Kopie des gültigen Ausweisdokumentes beifügen und sodann per Post an die JVA Frankfurt am Main I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt senden. Bei Personen unter 18 Jahren ist für die Überprüfung zusätzlich eine Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Ist Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung in der JVA Frankfurt I eingegangen und Sie als Besucherin/Besucher genehmigt, können Sie den bereits genannten Besuchsschein bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ist die JVA Frankfurt am Main I für die Ausstellung des Besuchsscheins zuständig, informieren Sie den Gefangenen per Post über Ihren Besuchswunsch.
Wenn der Gefangene einen Besuch von Ihnen wünscht, wird er einen entsprechenden Antrag an Sie senden. Danach senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag sowie eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes per Post zurück.
Das Verfahren zur Kontaktaufnahme per Skype ist identisch.
Ist Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung in der JVA Frankfurt I eingegangen und Sie als Besucherin/Besucher genehmigt, können Sie, falls die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht einen Besuchsschein ausgestellt hat, einen Besuchstermin unter der oben genannten Nummer zu den genannten Zeiten planen.
Bitte beachten Sie, dass immer zu Beginn eines Monats die Planung für den Folgemonat möglich wird.
Wenn Sie einen Termin vereinbart und einen Besuchsschein vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder durch den Gefangenen der JVA Frankfurt am Main I erhalten haben, müssen Sie sich am Besuchstag bis spätestens 45 Minuten vor Besuchsbeginn an der Außenpforte der JVA anmelden. Hierzu benötigen Sie dann den originalen Besuchsschein und gültige Ausweispapiere. Ein verspätetes Eintreffen führt zum Ausfall des Besuchs. Ohne Vorlage des Besuchsscheins und gültiger Ausweispapiere oder den erforderlichen Nachweisen wird der Besuch ebenfalls nicht durchgeführt.
Liegt eine Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für einen Skype-Besuch vor, muss diese im Original vorab der JVA Frankfurt am Main I vorliegen. Erst dann kann eine Planung erfolgen.