Information zum Verfahren der Kontaktaufnahme zu Gefangenen/Untergebrachten
hier: Besuch, Schriftwechsel, Telefonate und sonstige Kommunikation
(§§ 33 ff. Hessisches Strafvollzugsgesetz [HStVollzG], §§ 32 ff. Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz [HessJStVollzG], §§ 25 ff. Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz [HUVollzG], §§ 33 ff. Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz [HSVVollzG])
Gefangene/Untergebrachte haben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren.
Die Anstaltsleitung kann jedoch den Kontakt untersagen,
- zu bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt geeignet ist, Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen zu fördern,
- zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder wenn die Untersagung eines Kontakts sonst aus Gründen des Opferschutzes geboten erscheint,
- zu Personen, die nicht Angehörige der/des Gefangenen/Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die/den Gefangene(n)/Untergebrachte(n) haben oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken,
- bei Strafgefangenen, im Übrigen zu Personen, wenn zu befürchten ist, dass sie deren Eingliederung behindern würden,
- bei Untersuchungsgefangenen und jungen Gefangenen, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind sowie
- bei Untergebrachten, im Übrigen zu Personen, wenn zu befürchten ist, dass sie die Erreichung der Vollzugsziele gefährden würden.
Als milderes Mittel zu einem Kontaktverbot dürfen Besuche, der Schriftwechsel, Telefonate und sonstige Kommunikation, z.B. Skype beschränkt werden.
Um festzustellen, ob einem Kontakt Verbotsgründe entgegenstehen oder Beschränkungen notwendig sind, darf die Justizvollzugsanstalt eine Überprüfung Ihrer Person durchführen. Rechtsgrundlage für die Überprüfung ist § 58 a HStVollzG, § 58 a HessJStVollzG, § 54 a HUVollzG und § 58 a HSVVollzG. Danach darf die Anstalt zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung – mit Ihrer Einwilligung – eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Hierzu werden personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet.
Die im Rahmen der Überprüfung Ihrer Person erlangten Daten, sofern sie zu einem Besuchs- oder Kontaktverbot oder einer Kontaktbeschränkung führen, finden im Falle einer gerichtlichen Überprüfung (§ 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz [StVollzG], § 92 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz [JGG] i.V.m. §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 StVollzG, § 119 a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung [StPO]; § 119 Abs. 5, 6 StPO, § 78 Nr. 3 HSVVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG) Eingang in das gerichtliche Verfahren und können dann auch der/dem Gefangenen/Untergebrachten zur Kenntnis gelangen. Darüber hinaus werden die erhobenen Daten nicht an Dritte übermittelt, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist.
Verweigern Sie die Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung Ihrer Person, werden Sie nicht oder nur unter Beschränkungen zum Besuch oder als Kontaktperson zugelassen.
Wenn Sie mit einer/einem Gefangenen/Untergebrachten Kontakt haben möchten, wird darum gebeten, die anliegende Erklärung an die für die/den Gefangene(n)/Untergebrachte(n) zuständige Justizvollzugsanstalt zu senden.
Soweit Sie keinen Kontakt zu der/dem Gefangenen/Untergebrachten aufnehmen möchten, haben Sie die Möglichkeit, dies auf der Erklärung zu vermerken.
Soweit kein Rücklauf der Erklärung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass Sie keinen Besuch durchzuführen und keinen Kontakt wünschen. Eine weitere Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zum Besuch oder als Kontaktperson erfolgt dann nicht. Für diesen Fall werden Sie nicht oder nur unter Beschränkungen zum Besuch oder als Kontaktperson zugelassen.