Sozialtherapeutische Behandlung hat bestimmte, eingegrenzte Indikationsbereiche, in denen sie optimal wirken kann. Sozialtherapeutische Behandlung wird nicht verstanden als allgemeinwirksames Instrument gegen Kriminalität, sondern richtet sich an eine Zielgruppe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
1. Prinzip
Das erste Prinzip ist hierbei, dass das Ziel sozialtherapeutischer Behandlung in Kriminalprävention besteht, d.h., erreicht werden soll eine qualitative und quantitative Verringerung von Kriminalität. Dementsprechend ist sozialtherapeutische Behandlung nur angezeigt bei Straftätern, bei denen eine qualitativ (Ausmaß des zu erwartenden Schadens) und quantitativ (Höhe der Rückfallwahrscheinlichkeit) substanzielle Rückfallgefahr besteht.
2. Prinzip
Das zweite Prinzip ist, dass keine Veränderung der Gesamtpersönlichkeit des Straftäters intendiert ist, sondern eine gezielte Beeinflussung von Merkmalen, die zu einer erhöhten Rückfallgefahr beitragen („kriminogene Faktoren“).
3. Prinzip
Das dritte Prinzip ist schließlich, dass die sozialtherapeutische Intervention auch geeignet sein muss, diese kriminogenen Faktoren zu beeinflussen. Das bedeutet zum einen, dass sozialtherapeutische Interventionen auf die Möglichkeiten des Täters abgestimmt werden müssen („den Täter da abholen, wo er steht“) und zum anderen, dass empirisch als änderungsresistent belegte Merkmale nicht therapeutisch behandelt werden. Eine therapeutische Intervention richtet sich immer auf Bereiche, die prinzipiell veränderbar sind.