Besuchstermine
- Der Besuch von Strafgefangenen bedarf der Genehmigung der Anstalt.
- Der Besuch von Untersuchungsgefangenen bedarf darüber hinaus der Erlaubnis des zuständigen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Diese Zulassung ist von dem jeweiligen Besucher mitzubringen.
Der Besuchsantrag wird vom Jugendlichen selbst über den hiesigen Sozialdienst gestellt.
Wir möchten Sie noch auf Folgendes hinweisen:
- Falls Sie von der Ausländerbehörde eine Bewegungsbeschränkung erhalten haben, wäre es erforderlich, diese Beschränkung für den Besuch in Rockenberg erweitern zu lassen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung.
- Die Regelungen bzw. Besuchszeiten für Untersuchungshaft und Strafhaft unterscheiden sich teilweise.
Besuchstermine sind unter der Telefonnummer +49 6033 998 - 3421 zu vereinbaren.
Terminwünsche werden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder - für Folgetermine - unmittelbar im Rahmen eines Besuchs berücksichtigt. [LC1]
Allgemeine Besucherinformationen
Videobesuche per Skype finden ausschließlich donnerstags und freitags von 08:15 Uhr bis 16:00 Uhr statt. Für die Vereinbarung eines solchen Termins gelten die Regelungen zu den Präsenzbesuchen entsprechend.
Bitte sorgen Sie vor Ihrem ersten Besuch dafür, dass Sie durch die/den zuständige/n Sozialarbeiter/in in der Besuchskartei an der Außenpforte eingetragen sind.
Am Besuchstag sollten sich die Besucher rechtzeitig (30 Min.) vor Besuchsbeginn an der Außenpforte melden. Eingelassen werden nur Besucher nach Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses. Es werden höchstens 3 Personen pro Besuch eingelassen. Ein Wechsel der Besucher während des Besuchs ist nicht möglich. Säuglinge bis zu einem Jahr werden nicht zusätzlich gezählt. Kinder ab einem Jahr gelten als Besucher im Sinne der Regelung (Kinderausweis oder Eintrag im Reisepass, ab 10. Lebensjahr Lichtbild erforderlich).
In der Besuchsabteilung ist ein Getränke- und ein Süßwarenautomat vorhanden. Hierfür können bis zu 12,00 € Münzgeld mitgebracht werden.
In den Besuchsräumen und in den Wartebereichen herrscht absolutes Rauchverbot.
Die Übergabe von Drogen, Bargeld und sonstigen Gegenständen ist strikt untersagt. Bei Verstößen kann Besuchsverbot erteilt werden. Abgesehen davon ist die Übergabe von Drogen strafbar und wird zur Anzeige gebracht. Auch dem Inhaftierten können dadurch erhebliche Nachteile entstehen.