Die Justizvollzugsanstalt ist Bestandteil der schönen Bischofsstadt Limburg an der Lahn - mit ihrem Wahrzeichen, dem imposanten Dom - nicht zuletzt bekannt als Bestandteil des alten 1000.- DM-Scheins.
Die Justizvollzugsanstalt Limburg wurde in den Jahren 1880 bis 1883 als dreigeschossiges Gebäude in T-Form mit 3 in sich geschlossenen Abteilungen neben dem Amts- und Landgerichtsgebäude errichtet. Unter der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg diente sie bis 1970 als Gerichtsgefängnis dem Vollzug der Untersuchungshaft, der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen an Männern und bis Juni 1961 auch der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen an Frauen.
Seit 1. Januar 1971 ist sie selbständige Justizvollzugsanstalt.
Belegungsfähigkeit:
Die Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt Limburg ist auf 59 Haftplätze festgelegt.
Aufgaben und Ziele:
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit unserer Anstalt richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Hessen unter Berücksichtigung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, der Strafvollstreckungsordnung und des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz.
Wir sind danach zuständig für den Vollzug der Untersuchungshaft an Männern aus dem Landgerichtsbezirk Limburg, für den Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu 9 Monaten an erwachsenen männlichen Gefangenen aus dem Landgerichtsbezirk Limburg. Ferner wird Zivilhaft vollzogen. Weiterhin werden geeignete Strafgefangene für vollzugsöffnende Maßnahmen aus der Justizvollzugsanstalt Butzbach hier untergebracht.
Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit der Beschuldigten in der Hauptverhandlung sowie den Vollzug der zu erwartenden vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu sichern und von den Beschuldigten ausgehende Gefahren für eine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung durch die Strafverfolgungsorgane abzuwenden.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzuges sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.