Zuständigkeit
Die JVA Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt - ist eine Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe I für erwachsene männliche Strafgefangene und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte.
Die Sozialtherapeutische Anstalt hat 140 Haftplätze. Die Anstalt besteht aus zwei Häusern. In 7 Wohnbereichen mit je 2 Wohngruppen wird Wohngruppenvollzug praktiziert. Jede Wohngruppe verfügt über 10 Haftplätze einschließlich Nebenräumlichkeiten (ein offener und ein geschlossener Gruppenraum, eine Küche, eine Dusche) und das Dienstzimmer der Wohngruppenleitung (Sozialdienst).
Die Rechtsgrundlage für die JVA Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt - findet sich in § 12 Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) sowie in § 12 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HSVVollzG).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG ist ein Gefangener aufzunehmen, der wegen einer Sexualstraftat zu mehr als 2 Jahren zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und bei dem die Behandlung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. § 12 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG regelt die Aufnahme von anderen Gefangenen in die Sozialtherapeutische Anstalt. Geltende Kriterien sind Therapiebedürftigkeit, -fähigkeit, -notwendigkeit und -motivation.
Einer Aufnahme steht grundsätzlich entgegen:
- eine akute Suchtproblematik oder eine psychiatrisch-neurologische Symptomatik,
- ein Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren,
- eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des HStVollzG/StVollzG mit der Absicht der Abschiebung aus der Haft,
- eine voraussichtliche Vollzugsdauer von weniger als 18 Monaten oder mehr als 60 Monaten.
Strafgefangene, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, sind bei entsprechender Indikation zu einem Zeitpunkt in die Sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.
Untergebrachte (Personen in Sicherungsverwahrung) können nach § 12 HSVVollzG in die Sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn dies aus Gründen der Behandlung angezeigt ist.
Die Aufnahmeanträge und Indikationsstellungen (gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HStVollzG und § 12 HSVVollzG) werden durch eine Aufnahmekonferenz (AK) bearbeitet. Strafgefangene, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG aufzunehmen sind, haben Vorrang und werden in einer gesonderten Warteliste geführt. Gleiches gilt für nach § 12 HSVVollzG Untergebrachte. Die Mitglieder der AK sind Ansprechpartner für die hessischen Justizvollzugsanstalten. Sie halten regelmäßigen Kontakt mit den dort für die Aufnahmearbeit zuständigen Bediensteten und bieten Strafgefangenen Informationsgespräche an.