Haben Sie Fieber, fühlen Sie sich krank, dann sagen Sie bitte den Gefangenenbesuch ab.
Besuchstermine
Sonstige Besuche durch Richter, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte oder Behörden
Besuchszeiten
Die Besuchszeiten sind wie folgt festgelegt:
Familienbesuch
Aus organisatorischen Gründen können Besuche ausschließlich zu den genehmigten Zeiten stattfinden. Für eine reibungslose Organisation ist es erforderlich, dass Besucher sich 60 Minuten vor der festgelegten Besuchszeit an der Besucherpforte anmelden. Hier wird anhand der Besuchsscheine und der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Passersatzdokumente) die Rechtmäßigkeit des Einlasses geprüft. Es dürfen keine Änderungen am Besuchsschein vorgenommen werden. Bei fehlenden Ausweisdokumenten oder bei Manipulation am Besuchsschein wird der Einlass versagt.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden in der Regel nur in Begleitung von besuchsberechtigten Erwachsenen zum Besuch zugelassen. Bei Minderjährigen müssen die Personensorgeberechtigten mit dem Besuch nachweislich einverstanden sein. Die Anzahl der Besucher pro Gefangenem ist auf drei begrenzt. Mitgeführte Taschen, Geldbörsen und andere Gegenstände müssen in den dafür vorgesehenen Schließfächern im äußeren Besucherwarteraum eingeschlossen werden. Sie dürfen 12,00 € Münzgeld zum Erwerb von Süßwaren und Getränken im Besuchsraum mitnehmen.
Besucher dürfen Gefangenen kein Geld übergeben. Süßwaren und Getränke bis zu einem Gegenwert von 12,00 Euro können aus den im Besuchsraum vorhandenen Automaten erworben werden. Die Waren und Getränke sind im Besuchsraum entweder zu verzehren oder zu entsorgen. Die Mitnahme nicht konsumierter Süßwaren und Getränke auf den Haftraum ist Gefangenen untersagt.
Sind bei genehmigten Familienbesuchen die angegebenen Kinder nicht anwesend, so wird der Besuch, wenn möglich, im Gruppenraum durchgeführt. Sollte dies nicht möglich sein, entfällt der Besuch ersatzlos.
Bargeldeinzahlungen sind nicht möglich.
In den Warte- und Besuchsräumen herrscht Rauchverbot.
Den Weisungen der Bediensteten ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Tragen von medizinischen Masken wird empfohlen!!!
Bitte unbedingt beachten!
Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hinweisen (Schnupfen, Husten, Fieber, Heiserkeit etc.) soll die JVA nicht betreten werden, im Falle einer bestätigten Infektion besteht ein Betretungsverbot!
Sonstige Besuche durch Richter, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte oder Behörden
Besuchsablauf
Aus organisatorischen Gründen können Besuche ausschließlich zu den genehmigten Zeiten stattfinden. Für eine reibungslose Organisation ist es erforderlich, dass Besucher sich 60 Minuten vor der festgelegten Besuchszeit an der Besucherpforte anmelden. Hier wird anhand der Besuchsscheine und der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Passersatzdokumente) die Rechtmäßigkeit des Einlasses geprüft. Es dürfen keine Änderungen am Besuchsschein vorgenommen werden. Bei fehlenden Ausweisdokumenten oder bei Manipulation am Besuchsschein wird der Einlass versagt.
Gem. § 34 Abs.1 HStVollzG kann bis auf weiteres jeweils nur das Mindestmaß von 2 Stunden pro Monat gewährt werden. Da aus Infektionsschutzgründen die Anzahl der Personen im Besuchsraum reduziert werden muss, ist diese Beschränkung aus organisatorischen Gründen leider erforderlich.
Ab sofort gilt für die Besuchsdurchführung folgende Regelung:
Pro Inhaftierten werden max. 3 Personen zugelassen.
Für den Familienbesuch gilt:
Voraussetzungen zur Beantragung eines Familienbesuchs ist die Durchführung von sechs beanstandungsfreien Standardbesuchen, Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und das Kind darf das Alter von 14 Jahren nicht überschreiten. Familienangehörige 1. Graddes und mind. 1 Kind.
Das Tragen von medizinischen Masken wird empfohlen!!!
Süßwaren und Getränke bis zu einem Gegenwert von 12,00 Euro können aus den im Besuchsraum vorhandenen Automaten erworben werden.
Bargeldeinzahlungen sind nicht möglich.
In den Warte- und Besuchsräumen herrscht Rauchverbot.
Den Weisungen der Bediensteten ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Besuchsabteilung