Vergütung
Für die Tätigkeiten erhalten die Gefangenen eine Vergütung nach den Bestimmungen der Hessischen Strafvollzugsvergütungsordnung in Verbindung mit den §§ 38 ff Hessischen Strafvollzugsgesetz.
Werkbetrieb (Unternehmerbetrieb)
Die Justizvollzugsanstalt Gießen verfügt über 15 Arbeitsplätze im Stücklohnbereich. Es werden Arbeiten für Unternehmerbetriebe durch Gefangene unter fachlicher Anleitung und Aufsicht durchgeführt.
Der überwiegende Teil der Arbeiten wird für die Metallbranche durch Fertigen von Rohrschellen in verschiedenen Größen und Ausführungen geleistet. Auch werden Artikel im Bereich Dachbefestigung und Dachentwässerung, einschließlich Montagezubehör, verarbeitet. Moderne Gerätschaften stehen hier zur Verfügung.
Reinigungsdienste (Station und Kammer)
Eine Vielzahl von Arbeitsplätzen ist für die Einhaltung der Sauberkeit in allen Bereich der Vollzugsanstalt erforderlich.
Für diese Tätigkeiten werden die eingesetzten Gefangenen im Umgang mit den Hygienebestimmungen und dem Einsatz der modernen chemischen Reinigungsmittel geschult.
Hauswerkstatt
Die Hauswerkstatt ist zuständig für kleine Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Bauunterhaltung. In der Hauswerkstatt können 4 Gefangene eingesetzt werden.
Nach Möglichkeit werden hier Gefangene eingesetzt, die über Kenntnisse in den handwerklichen Berufen als Maler/Lackierer, Schlosser, Maurer, Elektriker, Fliesenleger oder Schreiner verfügen.
Arbeitstherapie
Gefangene, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, sollen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. Hierfür stehen 5 Therapieplätze zur Verfügung.
In Betracht kommen vor allem Gefangene, deren Leistungsfähigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht derart reduziert ist, dass sie den allgemeinen Anforderungen nicht genügen können. Ziel der arbeitstherapeutischen Beschäftigung ist es, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Der praktische (Arbeits-) Teil findet vormittags und der theoretische (Unterrichts-) Teil nachmittags statt.
Hierbei sollen zunächst Gefangene berücksichtigt werden, die über wenig oder keine eigene Arbeitserfahrung verfügen, und/oder die aufgrund eigener psychischer Probleme oder durch die Inhaftierung derart belastet sind, dass eine Beschäftigung im Unternehmerbetrieb oder in den Hauswirtschaftsbetrieben der JVA nicht möglich ist.
Im praktischen Teil wird die Herstellung von „Tiffany-Bildern“ geübt, die auch erworben werden können.