Besuchstage und -zeiten für Strafgefangene und Untersuchungsgefangene
Tag | Besuchszeit | Einlasszeit |
---|---|---|
Dienstag | 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
08:50 Uhr bis 11:20 Uhr 12:50 Uhr bis 16:20 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
08:50 Uhr bis 11:20 Uhr 12:50 Uhr bis 16:20 Uhr |
Ein Einlass zu anderen Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich.
Besuchsablauf
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen als Orientierung für die Durchführung des Besuchs der Inhaftierten dienen. Im Interesse aller Beteiligten ist dabei die Einhaltung einiger Regeln notwendig. Um Unsicherheiten, Missverständnisse und Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich mit Ihren Fragen immer an die Vollzugsbediensteten, die Ihnen gerne weiterhelfen werden, wenden. Ebenso sollten Sie aber auch den Hinweisen und Anweisungen der Vollzugsbediensteten Folge leisten.
Besuchsbeantragung und Besuchsgenehmigung
In der Justizvollzugsanstalt Fulda inhaftierte Straf- und Untersuchungsgefangene entscheiden und beantragen persönlich welche Personen sie zum Besuch empfangen.
Strafgefangene
Strafgefangene beantragen die Zulassung der Personen, die sie im Rahmen des Besuches in der hiesigen Justizvollzugsanstalt empfangen wollen bei der Besuchsabteilung.
Untersuchungsgefangene
Voraussetzung für die Zulassung von Besuchspersonen bei Untersuchungsgefangenen ist die Vorlage einer Besuchserlaubnis des zuständigen Richters oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Nach Zulassung der Besuchspersonen müssen Straf- und Untersuchungsgefangene einen Besuchstermin bei der Besuchsabteilung beantragen und den Besuchsschein, auf dem Postweg, an ihre Besucher weiterleiten.
Jedem Inhaftierten wird grundsätzlich ermöglicht mindestens zweimal im Monat einen Besuch von jeweils 30 Minuten Dauer zu erhalten.
Ausweispflicht und Einlasskontrolle
Als Besucher/in müssen Sie sich durch Vorlage des Besuchsscheins und eines gültigen Ausweises - keine Kopie - an der Pforte ausweisen. Zu den Ausweispapieren zählen: Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis mit Lichtbild, Identifikationsausweise der EU-Staaten, Ausweisersatz, Dienstausweis. Kinder unter 16 Jahren werden nur in Begleitung einer/s Erwachsenen zum Besuch zugelassen. Ohne Vorlage des Besuchsscheins und gültiger Ausweispapiere findet der Besuch nicht statt. An dem Besuchsschein dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Im Eingangsbereich der Vollzugsanstalt werden Sie aus Sicherheitsgründen durchsucht (in der Regel Absonden, Ablegen von metallischen Gegenständen, Leeren von Hosentaschen u.ä., ggf. Abtasten). Sämtliche mitgeführte Sachen und persönliche Gegenstände, die zur Mitnahme in den Besuchsbereich grundsätzlich nicht zugelassen sind, haben Sie in den Schließfächern im Eingangsbereich einzuschließen. Handys sind in der Anstalt nicht erlaubt und werden im Außenbereich der Anstalt in Schließfächern deponiert. In der Justizvollzugsanstalt besteht ein striktes Rauchverbot.
Besuchsüberwachung, Übergabeverbot sowie Besuchsbeschränkung und Besuchsverbot
Der Besuch wird in der Regel optisch überwacht; der Besuch von Untersuchungsgefangenen wird bei entsprechender Regelung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zusätzlich akustisch überwacht.
Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände, darunter auch Geld, oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Inhaftierten weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird in einem solchen Falle sofort abgebrochen.
Ausnahme: 12€ in Münzgeld, mit dem der Gefangene an einem Zigarettenautomaten im Besuchsraum zwei Päckchen Zigaretten seiner Wahl erwerben kann.
Besuche werden untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdet sind oder bei Besuchern, die nicht Angehörige des Inhaftierten im Sinne des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Inhaftierten haben oder seine Eingliederung behindern würden. Im Außen- und Innenbereich der Justizvollzugsanstalt findet Kameraüberwachung statt.