Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Hessischen Justizvollzug

A. Allgemeines

Aufgrund gesetzlicher Pflichten sind bestimmte Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Pflichten gelten auch  für den Hessischen Justizvollzug. Die nachfolgenden Informationen richten sich insbesondere an

  • Bedienstete des Justizvollzuges
  • Personen, die Freiheitsentziehungen in hessischen Justizvollzugsanstalten oder der hessischen Jugendarresteinrichtung (im Folgenden „die Anstalten“) unterliegen
  • Besucher der Anstalten
  • ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Vertragspartnerinnen und -partner der Anstalten.

Diese Informationen ersetzen die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Sie dienen lediglich der Information. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen enthalten teilweise sehr detaillierte Regelungen. Es ist daher für eine rechtliche Bewertung stets erforderlich, den einschlägigen Gesetzestext heranzuziehen. Die rechtlichen Bestimmungen sind aber veröffentlicht, auch im Internet. Sofern Sie Zugang zum Internet haben – was nicht für Personen gilt, die Freiheitsentziehungen unterliegen –  finden Sie die Texte dort:

Personenbezogen Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „Betroffene“ oder „betroffenePerson“) beziehen. Dies ist zum Beispiel bereits der Name einer Person oder ihr Geburtsdatum.

Hierunter ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu verstehen. 

Dies umfasst insbesondere das Beschaffen der Daten, aber auch die Speicherung, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, das das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung der Daten in elektronischer oder nicht-elektronischer Form erfolgt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft also zahlreiche Lebenslagen jeder Person, die mit dem hessischen Justizvollzug in Berührung kommt.

Justizvollzugsbehörden können personenbezogene Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen. 

...im hessischen Justizvollzug?

Soweit personenbezogene Daten zum Zwecke des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen verarbeite werden, gilt die europäische  Richtlinie (EU) 2016/680, wenn die Freiheitsentziehung auf einer strafgerichtlichen Verurteilung beruht oder es sich um Untersuchungshaft handelt.

Daneben gelten insoweit die Bestimmungen des Hessischen Landesrechts, die diese Richtlinie umsetzen. Hierzu gehören die entsprechenden Bestimmungen im Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), insbesondere im dortigen Teil 3. 

Daneben enthalten die Hessischen Justizvollzugsgesetze  - je nach Art der Freiheitsentziehung das Hessische Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) für die Strafhaft, das Hessische Jugendstrafvollzugsetz (HessJStVollzG) für die Jugendstrafhaft, das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HUVollzG) für die Untersuchungshaft, das Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HSVVollzG) für die Sicherungsverwahrung sowie das Hessischen Jugendarrestvollzugsgesetz (HessJAVollzG) für den Jugendarrest – besondere Regeln. Für den Vollzug der vorstehend genannten Freiheitsentziehungen (im Folgenden die „vorgenannten Freiheitsentziehungen“) gelten vorrangig die Bestimmungen der vorgenannten Vollzugsgesetze. Sofern diese keine besondere Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen des HDSIG.

Im Geltungsbereich der vorgenannten Richtlinie (und der diese umsetzenden Gesetze) gelten grundsätzlich deren Bestimmungen und nicht die europäische Verordnung (EU) 2016/679 (sog. Datenschutzgrundverordnung).

Für die Datenverarbeitung beim Vollzug der vorgenannten Freiheitsentziehungen finden sich besondere Hinweise im Abschnitt "Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Hessischen Justizvollzug zu Zwecken des Vollzugs von Strafhaft, Jugendhaft, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder von Jugendarrest"

Die Datenschutzgrundverordnung gilt im hessischen Justizvollzug für die Bereiche, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zu Zwecken der europäischen Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgt.

Die Datenschutzgrundverordnung findet daher z. B. grundsätzlich Anwendung auf die Beschäftigungsverhältnisse der im Hessischen Justizvollzug Bediensteten sowie im Einzelfall auf Vertragsverhältnisse des Justizvollzuges  mit Externen.

Ferner gilt die Datenschutzgrundverordnung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zwar für Zwecke der Richtlinie (EU) 2016/680 erhoben, aber nicht für deren Zwecke weiterverarbeitet werden: zum Beispiel, wenn personenbezogene Daten von Gefangenen aus dem Justizvollzug an die Gesundheits-, Ausländer- oder Sozialbehörden weitergeleitet werden müssen. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der europäischen Richtlinie (EU) 2016/680.

Andere Arten von Haft, die nicht aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung oder in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordnet sind, (wie etwa die sog. Zivilhaft nach den §§ 171ff. des Strafvollzugsgesetzes des Bundes, z. B. die Ordnungshaft, oder Abschiebungshaft im Rahmen von § 62a des Aufenthaltsgesetzes  des Bundes), fallen  ebenfalls unter die Datenschutzgrundverordnung.

Soweit im Einzelnen die Datenschutzgrundverordnung einschlägig sein sollte,  finden sich besondere Hinweise im Abschnitt "Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung".

Verantwortlicher für die Bearbeitung personenbezogener Daten im hessischen Justizvollzug ist jeweils die Justizvollzugsbehörde, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Die Kontaktdaten der Justizvollzugsbehörde, von der diese Information stammt, lauten wie folgt:

Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main IV
- Gustav-Radbruch-Haus -
Obere Kreuzäckerstraße 8
60435 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 1367 - 03
E-Mail: datenschutzbeauftragter@jva-frankfurt4.justiz.hessen.de

Die oder der Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde ist unter denselben Kontaktdaten zu erreichen wie diese selbst. Bei einem Brief an diese oder diesen sollte zusätzlich in das Adressfeld „zu Händen der oder des Datenschutzbeauftragten“ geschrieben werden. 

Die bzw. der Hessische Datenschutzbeauftragte ist unter folgender Adresse erreichen:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Postfach 3163
65021 Wiesbaden bzw. Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 1408 - 0
Telefax: +49 611 1408 - 611.

Bei Zugang zum Internet – dies gilt nicht für Personen, die Freiheitsentziehungen unterliegen –  können Sie die oder  den Hessischen Datenschutzbeauftragten auch über die folgende Emailadresse kontaktieren: poststelle@datenschutz.hessen.de.

B. Informationen zur

Verarbeitung personenbezogener Daten im Hessischen Justizvollzug zu Zwecken des Vollzugs von Strafhaft, Jugendhaft, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder von Jugendarrest

...soweit es um den Vollzug von Freiheitsentziehungen geht?

Die Anstalten sowie das Hessische Ministerium der Justiz als Aufsichtsbehörde über die Anstalten verarbeiten nach § 58 HStVollzG bzw. § 58 HessJStVollzG, § 54 HUVollzG, 58 HSVVollzG bzw. § 38 HJA VollzG personenbezogene Daten, wenn eine spezielle Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt und im Übrigen, soweit und solange dies für den Vollzug einer Freiheitsentziehung erforderlich ist.

...beim Vollzug der vorgenannten Freiheitsentziehungen aufgrund einer Einwilligung erfolgt?

Sie haben als betroffene Person nach Maßgabe von § 46 HDSIG das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Hiervon sind Sie vor Abgabe der Einwilligung in Kenntnis zu setzen. Als betroffene Person sind Sie auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen Sie dies, sind Sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

...soweit es um Datenverarbeitung beim Vollzug der vorgenannten Freiheitsentziehungen geht?

Nach Maßgabe von § 52 des HDSIG haben Sie als betroffene  Personen ein Recht, auf Antrag grundsätzlich kostenfrei Auskunft darüber erteilt zu bekommen, ob die verantwortliche Stelle Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Sie haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über

  • die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  • die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
  • die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  • die Empfänger, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind
  • die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen,
  • das Recht nach § 55 HDSIG, die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, sowie
  • Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

Werden Sie nach Maßgabe von § 52 HDSIG über ein Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können Sie ihr Auskunftsrecht auch über die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten ausüben. Der Verantwortliche hat Sie über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass Sie nach § 55 HDSIG die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können.

Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte hat Sie darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Die Mitteilung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte hat Sie zudem über Ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

...personenbezogener Daten haben Sie, soweit die Datenverarbeitung für den Vollzug der vorgenannten Freiheitsentziehungen geht?

Nach Maßgabe von § 53 HDSIG haben Sie insoweit hat das Recht, von der verantwortlichen Behörde unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat der Verantwortliche Sie zu unterrichten, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. Sei können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

Sie haben nach  § 53 HDSIG grundsätzlich das Recht, von der verantwortlichen Behörde unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die verantwortliche Behörde deren Verarbeitung grds. einschränken, wenn

  • Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
  • die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen oder
  • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

Hat die verantwortliche Behörde eine Berichtigung vorgenommen, hat sie der Stelle, die ihr die personenbezogenen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung hat die verantwortliche Behörde den Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.

Die verantwortliche Behörde hat Sie über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung grds. – abgesehen von in  § 52 HDSIG geregelten Ausnahmefällen – schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung  ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. Die Bestimmungen in § 52 HDSIG zur Anrufung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten finden insoweit entsprechende Anwendung.

...angefallen sind?

Vorrangig zu  den allgemeinen Bestimmungen des HDSIG gelten im Justizvollzug für die Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten Sonderregeln.

Im Erwachsenenstrafvollzug und beim Vollzug der Sicherungsverwahrung sind nach § 65 HStVollzG bzw. § 65 HSVVollzG personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen oder Ergebnisse aus dem Auslesen von Datenspeichern spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung die weitere Aufbewahrung bei Einschränkung der Verarbeitung zu konkreten Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist.

Sind personenbezogene Daten verarbeitet worden, obwohl sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Personenbezogene Daten, die in der Gefangenenpersonalakte bzw. Untergebrachtenakte oder in anderen zur Person der Gefangenen bzw. Untergebrachten geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen bzw. Untergebrachten in eine andere Anstalt zu löschen. Sonstige personenbezogene Daten, die in anderen Dateien und Akten gespeichert sind, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen.

Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn Gefangene bzw. Untergebrachte erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Im Jugendstrafvollzug und beim Vollzug von Jugendarrest gelten entsprechende Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Frist, nach deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens gelöscht werden müssen, statt fünf Jahren im Jugendstrafvollzug drei Jahre beträgt (§ 65 HessJStVollzG) und im Jugendarrestvollzug zwei Jahre (§ 38 HessJAVollzG).

Beim Vollzug von Untersuchungshaft gelten ebenfalls entsprechende Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Frist, nach deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens gelöscht werden müssen, statt fünf Jahre im Falle der Untersuchungshaft zwei Jahre beträgt. Erhält die Justizvollzugsanstalt allerdings von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle sonst geltenden eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung (§ 61 HUVollzG).

Nach Maßgabe der Vorschriften der hessischen Justizvollzugsgesetze bestehen folgende Höchstfristen für die Aufbewahrung von Dateien und Akten:

  • 20 Jahre bei Daten aus Personalakten der Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten sowie Gesundheitsakten und Krankenblättern
  • 30 Jahre bei Daten aus Gefangenen- bzw. Untergebrachtenbüchern.

...sofern diese für den Vollzug der vorgenannten Freiheitsentziehungen erfolgt?

Entsprechende Rechte sind im Folgenden unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage und der Zwecke ihrer Verarbeitung aufgeführt. Die Speicherdauer für die hierbei angefallenen personenbezogenen Daten hängt von den Fristen zur Löschung personenbezogener Daten ab; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ihrem Recht auf Löschung von Daten verwiesen.

...soweit es um den Vollzug der vorgenannten Freiheitsentziehungen geht?

Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat die Verantwortliche nach Maßgabe von § 61 HDSIG die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen. 

...die einer der vorgenannten Freiheitsentziehungen unterworfen sind?

Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Personen, die einer Freiheitsentziehung unterliegen, werden  - je nach Art der Freiheitsentziehung – gem. § 24 HStVollzG bzw. § 24 HessJStVollzG, § 17 HUVollzG oder § 24 HSVVollzG – die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich benachrichtigt. Im Falle der schweren Erkrankung gilt dies nur, wenn die Personen,  die einer Freiheitsunterziehung unterliegen, hierin eingewilligt haben. Insoweit besteht das Recht, aber nicht die Pflicht zur Einwilligung. Dem Wunsch, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. 

...die einer der vorgenannten Freiheitsentziehungen unterworfen sind?

Besuche in Anstalten können – abhängig von Umständen des Einzelfalles, grundsätzlich aber nicht aber beim Verteidigerbesuch – aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus erzieherischen Gründen bzw. Behandlungsgründen überwacht werden, auch im Wege der  Videoüberwachung. Die hierbei gewonnen Erkenntnisse können aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus erzieherischen Gründen bzw. Behandlungsgründen – ebenfalls abhängig von den Umständen des Einzelfalles – auch aufgezeichnet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist, je nach Art des zu vollziehenden Freiheitsentzuges, § 34 HStVollzG, § 33 HessJStVollzG, § 26 § HUVollzG, § 34 HSVVollzG bzw.  § 19 HessJAVollzG. Die Überwachung bezieht sich sowohl auf den Besuch wie auf die Person, die der Freiheitsentziehung unterworfen ist, und auch auf die Unterhaltung während des Besuchs.

...die einer der vorgenannten Freiheitsentziehung unterliegen?

Der Schriftwechsel von Personen, die Freiheitsentziehungen unterliegen, kann aus denselben  Gründen wie Besuch je nach Art des zu vollziehenden Freiheitsentzuges nach § 35 HStVollzG, § 34 HessJStVollzG, § 27 HUVollzG, § 35 HSVVollzG  - abhängig von Umständen des Einzelfalles, grundsätzlich aber nicht beim Schriftwechsel mit dem Verteidiger,  inhaltlich überwacht werden. 

...die einer der vorgenannten Freiheitsentziehungen unterliegen?

Soweit Personen, die einer dieser Freiheitsunterziehungen unterliegen, die Telekommunikation gestattet ist, kann diese je nach Art der zu vollziehenden Freiheitsentziehung nach § 36 HStVollzG, § 35 HessJStVollzG, § 28 HUVollzG, § 36 HUVollzG bzw. § 19 JAVollzG und nach den Umständen des Einzelfalles – grundsätzlich jedoch nicht bei Telekommunikation mit Verteidigern – aus denselben Gründen wie Besuch überwacht werden. Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – die Teilnahme daran davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. 

In Abhängigkeit von der jeweils vollzogenen Art der vorgenannten Freiheitsentziehung können Häftlinge oder Sicherungsverwahrte nach § 45 HStVollzG, § 44 HessJStVollzG, § 30 HUVollzG, § 45 HSVVollzG zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt einer offenen optischen Überwachung außerhalb von Hafträumen und Zimmern für Sicherungsverwahrte unterworfen werden, auch mit technischen Hilfsmitteln (insbesondere Videoüberwachung). 

In Abhängigkeit von der jeweils vollzogenen Freiheitsentziehung können Außenbereiche der Anstalten zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Abwehr von Gefahren hierfür) nach § 58 HStVollzG, § 58 HessJStVollzG, § 54 HUVollzG, § 58 HSVVollzG und § 38 HessJAVollzG mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden (insbesondere mittels Videoüberwachung) und die hierbei gewonnen Informationen – ebenfalls abhängig von den Umständen des Einzelfalles – auch aufgezeichnet werden. 

Personen, die im Justizvollzug tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt je nach Art der Freiheitsentziehung gem. § 58a HStVollzG, § 58a HessJStVollzG, § 54a HUVollzG, § 58a HSVVollzG bzw. § 38 HessJAVollzG zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  • eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen
  • Erkenntnisse der Polizeibehörden
  • und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamtes für Verfassungsschutz abfragen.

Ferner – aber grundsätzlich nicht beim Besuch von Verteidigern - darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen, Sicherungsverwahrten oder Arrestanten oder zum Besuch der Anstalt begehren, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierfür mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Bei Besuchern wird den hierbei eingeschalteten Behörden auch mitgeteilt, dass und für welche Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten oder Arrestanten die Zulassung zum Besuch begehrt wird. Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

Je nach Art der zu vollziehenden Freiheitsentziehung ist es nach § 59 HStVollzG, § 59 HessJStVollzG, § 55 HUVollzG, § 59 HSVVollzG bzw. § 38 HessJAVollzG  zulässig, zu Zwecken des Vollzuges, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung auszulesen. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. 

...im Falle von Strafhaft, Jugendhaft, Sicherungsverwahrung und des Jugendarrests?

Je nach Art der zu vollziehenden Freiheitsentziehung können nach § 60 HStVollzG, § 60 JStVollzG, § 60 HSVVollzG und § 38 JAVollzG Anstalten oder die Aufsichtsbehörde in  Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des HDSIG auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Haft, Sicherungsverwahrung oder Jugendarrest befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich ansteht. Weiterhin können – außer im Falle des Jugendarrests – auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.

Unter weiteren Voraussetzungen können – außer im Jugendarrest – auch Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen durch die Anstalt erfolgen. Die Personen, die der Freiheitsentziehung unterliegen, werden vor den vorgenannten Mitteilungen gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, erfolgte eine nachträgliche Unterrichtung über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich.

...im Falle der Untersuchungshaft?

Nach § 56 HUVollzG kann die Anstalt oder Aufsichtsbehörde auf Antrag mitteilen, ob

sich jemand in Untersuchungshaft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich ansteht. Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung

unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind die Stellen, die eine entsprechende Mitteilung haben, in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

Je nach Art der zu vollziehenden Freiheitsentziehung sind gem. § 61 HStVollzG, § 61 HessJStVollzG, § 57 HUVollzG, § 61 HSVVollzG bzw. § 38 HessJAVollzG bestimmte Berufsgeheimnisträger – insbesondere Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter, im Einzelfall aber auch Andere – befugt und teilweise auch verpflichtet, personenbezogene Daten, die ihnen von Personen, die Freiheitsentziehungen unterliegen als Geheimnis anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen unbedingt erforderlich ist.

Eine Befugnis zur Offenbarung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Personen, die Freiheitsentziehungen unterliegen, fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken. 

C. Informationen zur

Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung

Personenbezogen Daten können nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden, sofern u. a. einer der folgenden Gründe greift:

  • die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben
  • die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
  • die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt
  • die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen
  • die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Konstellationen, in den personenbezogene Daten verarbeitet werden können, ist insbesondere angesichts der zahlreichen denkbaren rechtlichen Verpflichtungen, denen die Anstalten unterliegen, nicht möglich.

Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet, haben Sie gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft darüber, ob und welchem Umfang die Justizvollzugsbehörde ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Es ist zu beachten, dass dieses Auskunftsrecht nach einzelnen Vorschriften des HDSIG eingeschränkt werden können, insbesondere nach den §§ 24 bis 26 und 33 HDSIG.

Sofern verarbeitete personenbezogene Daten nicht (mehr) zutreffend sind, können Sie nach Art. 16 Datenschutzgrundverordnung eine Berichtigung verlangen. Sollten die personenbezogenen Daten unvollständig sein, kann eine Vervollständigung verlangt werden.

...im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung?

Sie können unter den Bedingungen des Art. 17 Datenschutzgrundverordnung und des § 34 HDSIG die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die betreffenden Daten von der verantwortlichen Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.

...der Verarbeitung personenbezogener Daten?

Betroffene Personen haben im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 Datenschutzgrundverordnung das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

Nach Artikel 20 Datenschutzgrundverordnung haben betroffene Personen Recht, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Justizvollzugsbehörde die personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet.

...gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten?

Nach Maßgabe von Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung steht den betroffenen Personen das Recht, zu aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Das Recht auf Widerspruch besteht jedoch nicht, sofern ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (§ 35 HDSIG).

D. Ergänzende Angaben,

soweit diese Informationen über die Website der angegeben Justizvollzugsbehörde bezogen werden

Die folgenden Datenschutzhinweise gelten für das Internetangebot der unter A. angegebenen verantwortlichen Behörde - dieses ist Personen, die einer Freiheitsentziehung unterliegen, nicht zugänglich – und für die über diese Internetseiten erhobenen personenbezogenen Daten. Die angegebene Behörde ist auch insoweit verantwortlich. Für Internetseiten anderer Anbieter, auf die z. B. über Links verwiesen wird, gelten die dortigen Datenschutzhinweise und -erklärungen.

Das Internetangebot wird von der Hessischen Zentrale für DatenverarbeitungÖffnet sich in einem neuen Fenster als technischem Dienstleister im Auftrag der verantwortlichen Behörde und nach deren Vorgaben vorgehalten.

Bei jeder Anforderung einer Internetdatei werden folgende Zugriffsdaten bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) für statistische Auswertungen durch Mitarbeiter der Landesverwaltung oder der HZD gespeichert:

  • die Seite, von der aus die Datei angefordert wurde,
  • der Name der aufgerufenen Datei,
  • das Datum und die Uhrzeit der Anforderung,
  • die übertragene Datenmenge,
  • der Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden etc.),
  • die Zugriffsart (GET, POST),
  • die Beschreibung des verwendeten Browsers bzw. des verwendeten Betriebssystems,
  • die anonymisierte IP-Adresse des anfordernden Rechners,
  • die Session-ID
  • Cookies

Aus Gründen der Datensicherheit, also um unerlaubte Zugriffe aufklären oder Missbrauch der Internetseite verhindern zu können, wird die vollständige IP-Adresse des anfordernden Rechners erfasst, gespeichert und sieben Tage nach dem Ende des Zugriffs automatisch gelöscht. In dieser Internetseite können Cookies oder JAVA-Applets verwendet werden. Die Verwendung dieser Funktionalitäten kann durch Einstellungen des Browserprogramms vom jeweiligen Nutzer ausgeschaltet werden.