Beschäftigungsmöglichkeiten
(Arbeit, berufliche und schulische Aus- und Weiterbildung)
Gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz HStVollzG soll die Anstalt den Gefangenen der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen.
Der Beschäftigung, insbesondere der Arbeit, kommt zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags eine zentrale Rolle zu. Auf der einen Seite ist die Hinführung zu einem geregelten Tagesablauf beziehungsweise die Beibehaltung eines solchen wichtig für ein eigenverantwortliches Leben nach der Entlassung. Darüber hinaus dient Beschäftigung dazu, Qualifikationen zu erhalten oder zu erweitern. Beschäftigung ist auch ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Sicherheit einer Anstalt. Beschäftigung dient insbesondere dem Ziel, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder zu erhalten.