Zuständigkeit
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III mit Jugendabteilung, der Abteilung offener Vollzug und der Abteilung Mutter-Kind-Heim (offener und geschlossener Vollzug) ist gemäß §74 hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG), Nr. 99 Verwaltungsvorschriften für den Jugendvollzug (VVJug) nach dem Vollstreckungsplan für das Land Hessen bestimmt; sie erstreckt sich auf Frauen und weibliche junge Gefangene zum Vollzug von:
- Untersuchungshaft (§ 119 StPO, §§ 72 ff., 93 JGG)
- Freiheitsstrafen im geschlossenen und im offenen Vollzug von jeder Dauer (HStVollzG)
- Jugendstrafe im geschlossenen und offenen Vollzug (§ 91 JGG)
- Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§83 Nr. 6ff. HStVollzG)
- Sicherungsverwahrung (HSVVollzG)
- Abschiebehaft.