Die nachfolgenden Informationen sollen als Orientierung für die Durchführung des Besuchs der Inhaftierten dienen. Im Interesse aller Beteiligten ist dabei die Einhaltung der Regeln notwendig. Um Unsicherheiten, Missverständnisse und Fehler zu vermeiden, sollte man sich mit Fragen immer an die Vollzugsbediensteten wenden.
Untersuchungs- und Strafgefangene dürfen nach den Vorschriften des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (§§25, 26 HUVollzG i. V. m. § 119 StPO) und des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (§§ 33, 34 HStVollzG) Besuche empfangen.
Untersuchungs- und Strafgefangene können im Kalendermonat maximal zweimal im Monat Besuch von insgesamt zwei Stunden erhalten, soweit bei Untersuchungsgefangenen eine richterliche Entscheidung dies nicht ausdrücklich andersregelt.
Um eine ordnungsgemäße Einlasskontrolle zu gewährleisten, sind Besucher gehalten, sich 45 Minuten vor Besuchsbeginn anzumelden. Eine verspätete Anmeldung kann zur Folge haben, dass ein Einlass nicht mehr möglich ist. Die Durchführung des Besuchs wird davon abhängig gemacht, dass sich der Besucher absuchen bzw. durchsuchen lässt.
Wenn Sie einen Gefangenen in der JVA Frankfurt/Main I besuchen oder Kontakt aufnehmen möchten, müssen Sie einiges beachten:
- Für den Besuch benötigen Sie einen Besuchsschein.
Diesen erhalten Sie je nach Zuständigkeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder online von der JVA Frankfurt am Main I.
Die Information, welche Behörde für den Gefangen zuständig ist, erhalten Sie entweder schriftlich vom Gefangenen selbst, dessen Rechtsanwalt oder des zuständigen Gerichts. - Vor dem ersten Besuch werden Sie als Besucher überprüft, dieser Überprüfung müssen Sie schriftlich zustimmen, dieses Formular erhalten Sie durch den Gefangenen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung müssen alle Besucher ab 14 Jahren ausfüllen, unterschreiben, eine Kopie des gültigen Ausweisdokumentes beifügen und sodann per Post an die JVA Frankfurt am Main I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt senden. Bei Personen unter 18 Jahren ist für die Überprüfung zusätzlich eine Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Ist Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung in der JVA Frankfurt I eingegangen und Sie als Besucherin/Besucher genehmigt, können Sie den bereits genannten Besuchsschein bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Gericht beantragen. Die Information, ob Sie als Besucher genehmigt sind erhalten Sie vom zuständigen Sozialdienst.
Ist Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung in der JVA Frankfurt I eingegangen und Sie als Besucherin/Besucher genehmigt, können Sie, falls die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht einen Besuchsschein ausgestellt hat, einen Besuchstermin online planen. Sie erhalten von dem Gefangenen ein Schreiben. Auf diesem erfahren Sie für welche Besuchsart Sie zugelassen sind.
Das Verfahren zur Kontaktaufnahme per Video-Telekommunikation ist identisch.
Liegt eine Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für einen Video-Telekommunikations-Besuch vor, muss diese im Original vorab der JVA Frankfurt am Main I vorliegen. Erst dann kann eine Planung online erfolgen. Ein Versandt per Post ist zwingend erforderlich.
Bei Auflagen nach §119 StPO, die eine Beteiligung von Polizei- bzw. Zollbehörden erfordern, muss der Termin vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter der für den Besuch zuständigen Behörde, geplant werden.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, sind Besucher gehalten sich 30 Minuten vor Beginn des digitalen Besuchs über den zugesandten Link anzumelden. Eine verspätete Anmeldung kann zur Folge haben, dass die Durchführung der Video-Telekommunikation nicht mehr möglich ist.