...angefallen sind?
Vorrangig zu den allgemeinen Bestimmungen des HDSIG gelten im Justizvollzug für die Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten Sonderregeln.
Im Erwachsenenstrafvollzug und beim Vollzug der Sicherungsverwahrung sind nach § 65 HStVollzG bzw. § 65 HSVVollzG personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen oder Ergebnisse aus dem Auslesen von Datenspeichern spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung die weitere Aufbewahrung bei Einschränkung der Verarbeitung zu konkreten Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist.
Sind personenbezogene Daten verarbeitet worden, obwohl sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Personenbezogene Daten, die in der Gefangenenpersonalakte bzw. Untergebrachtenakte oder in anderen zur Person der Gefangenen bzw. Untergebrachten geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen bzw. Untergebrachten in eine andere Anstalt zu löschen. Sonstige personenbezogene Daten, die in anderen Dateien und Akten gespeichert sind, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen.
Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn Gefangene bzw. Untergebrachte erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Im Jugendstrafvollzug und beim Vollzug von Jugendarrest gelten entsprechende Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Frist, nach deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens gelöscht werden müssen, statt fünf Jahren im Jugendstrafvollzug drei Jahre beträgt (§ 65 HessJStVollzG) und im Jugendarrestvollzug zwei Jahre (§ 38 HessJAVollzG).
Beim Vollzug von Untersuchungshaft gelten ebenfalls entsprechende Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Frist, nach deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens gelöscht werden müssen, statt fünf Jahre im Falle der Untersuchungshaft zwei Jahre beträgt. Erhält die Justizvollzugsanstalt allerdings von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle sonst geltenden eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung (§ 61 HUVollzG).
Nach Maßgabe der Vorschriften der hessischen Justizvollzugsgesetze bestehen folgende Höchstfristen für die Aufbewahrung von Dateien und Akten:
- 20 Jahre bei Daten aus Personalakten der Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten sowie Gesundheitsakten und Krankenblättern
- 30 Jahre bei Daten aus Gefangenen- bzw. Untergebrachtenbüchern.