Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Verhängung eines Jugendarrests wird im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Hier werden Urteilsarrest (§ 13 JGG), Ungehorsamsarrest (§11 und § 15 JGG) sowie seit 2013 auch Warnschussarrest ( § 16a JGG) unterschieden.
Seit dem 01.09.2015 wird die Ausgestaltung des Jugendarrestvollzugs in Hessen durch das Hessische Jugendarrestvollzugsgesetz (HessJAVollzG) festgelegt.
Arrestierte
Die Jugendarresteinrichtung Gelnhausen ist zuständig für den Arrestvollzug von weiblichen und männlichen Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren und weiblichen und männlichen Heranwachsenden (19 Jahre und älter), die aufgrund ihrer Reifeentwicklung noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind.
Die Zuständigkeit bezieht sich auf die jungen Menschen, die im Bundesland Hessen verurteilt wurden oder gemeldet sind oder sich zum Zeitpunkt der Festnahme in Hessen aufhalten und eine andere zuständige Jugendarresteinrichtung deutlich weiter entfernt vom Ort der Festnahme befindet als die Jugendarresteinrichtung Gelnhausen.
Liegen gleichzeitig andere zu vollstreckende Haftbeschlüsse vor, (Strafhaft, Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafen) so sind diese dem Jugendarrest gegenüber vorrangig zu vollstrecken.
Dauer des Jugendarrests
Je nach Urteil oder Gerichtsbeschluss kann die Dauer eines Jugendarrests zwischen 2 Tagen (Freizeitarrest) und 1 bis 4 Wochen (Dauerarrest) variieren. In einigen Fällen werden auch Urteile oder Beschlüsse aus verschiedenen Verfahren unmittelbar nacheinander vollstreckt.