Besuch in der Jugendarresteinrichtung
Besuche von Arrestierten können nur nach Antragstellung des Arrestierten durch die Vollstreckungsleitung (Richter am AG Gelnhausen) genehmigt werden. Eine Genehmigung kann ausschließlich erfolgen, wenn der Antrag hinreichend begründet ist, dem Vollzugsziel dient, organisatorisch umsetzbar ist bzw. die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird.
Beruflich in der Zeit nach der Entlassung aus dem Jugendarrest mit der Betreuung der Jugendlichen befasste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (des Jugendamts, der Bewährungshilfe oder anderen Einrichtungen der Jugendhilfe) können ihrerseits bei den Fachdiensten der Einrichtung (Sozialdienst, Psychologischer Dienst) einen Besuch beantragen.
Aus Gründen der Sicherheit kann die Durchführung eines Besuches auch nach vorheriger Genehmigung kurzfristig aufgrund veränderter Gegebenheiten noch abgelehnt werden. Gründe können in der personellen Besetzung, der organisatorischen Umsetzbarbarkeit oder sicherheitsrelevanten Aspekten liegen (z.B. Besucherin oder der Besucher lässt sich bei dem Einlass in die Einrichtung nicht absuchen oder durchsuchen).