Gemäß § 27 Abs. 3 HstVollzG soll die Anstalt, Gefangenen der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
In einem Sportzulassungsverfahren, das unter anderem die Gesundheits- und Sicherheitskriterien beinhaltet, werden geeignete Gefangene zum Sport in der JVA Schwalmstadt zugelassen. In der Regel erhält fast jeder Verurteilte die Sportzulassung.