Gemäß § 27 Abs. 3 HStVollzG und § 28 Abs. 2 HSVVollzG soll die Anstalt Inhaftierten der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
In einem Sportzulassungsverfahren, das unter anderem die Gesundheits- und Sicherheitskriterien beinhaltet, werden geeignete Inhaftierte zum Sport in der JVA Schwalmstadt zugelassen.