Besuch
1. Besuche und Dauer
Jeder Strafgefangene darf im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Besuche empfangen. Die Besuchszeit pro Monat beträgt in der Regel 2 Stunden. Die Besuchszeit pro Besuchstermin beträgt grundsätzlich 60 Minuten.
Im Einzelfall kann darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften weiterer Besuch gewährt werden.
Besuchstermine, die vom Gefangenen beantragt werden müssen, werden nur für die zuvor durch die zuständige Vollzugsabteilungsleitung genehmigten Besucher vergeben.
2. Anzahl der Besucher und Zulassungsvoraussetzungen
Pro Besuch eines Gefangenen werden grundsätzlich höchstens 3 Besucher und ein Kind unter 3 Jahren zugelassen.
Bei Besuchern unter 18 Jahren wird ein Besuch nur durchgeführt, wenn der Besuch durch einen Erziehungsberechtigten begleitet wird. Der Besuch von Minderjährigen in Begleitung von Mitarbeitern des Jugendamtes oder Kinderheimen etc. bleibt unberührt
Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen Ausweis oder Reisepass ausweisen.
Aus Gründen der Sicherheit kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher absuchen oder durchsuchen lassen.
3. Besuchszeiten
Montag und Dienstag: | 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr |
Donnerstag: | 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Um einen pünktlichen Besuchsbeginn zu gewährleisten, sollten die Besucher sich 15 Minuten vor dem terminierten Besuchsbeginn unter Vorlage des gültigen Besuchsscheines an der Pforte der Anstalt anmelden.
4. Übergabe von Gegenständen
Besucher dürfen grundsätzlich keine Gegenstände zum Besuch mit in die Anstalt nehmen. Beim Besuch dürfen keinerlei Gegenstände übergeben oder entgegengenommen werden. Ausnahmsweise gilt bzgl. Lebens- und Genussmittel folgendes:
Die Besucher dürfen beim Besuch in der Anstalt Waren im Wert von insgesamt 10,-- Euro für den Gefangenen erwerben.
Die erworbenen Lebensmittel sind nur zum Verzehr während des Besuchs bestimmt; die Mitnahme in das Hafthaus ist nicht gestattet.
5. Überwachung / Kontrollen
Besuche werden grundsätzlich optisch überwacht. Die optische Überwachung erfolgt teilweise durch technische Hilfsmittel (Kameras).
Eine akustische Überwachung von Besuchen und/oder die Durchführung von Besuchen mittels Trennscheibe erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall besonders angeordnet ist.
6. Rauchverbot
In der gesamten Besuchsabteilung besteht absolutes Rauchverbot.