Zuständigkeit und Geschichte

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Zuständigkeit

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Verhängung eines Jugendarrests wird im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Hier werden Urteilsarrest (§ 13 JGG), Ungehorsamsarrest (§11 und § 15 JGG) sowie seit 2013 auch Warnschussarrest ( § 16a JGG) unterschieden.
Seit dem 01.09.2015 wird die Ausgestaltung des Jugendarrestvollzugs in Hessen durch das Hessische Jugendarrestvollzugsgesetz (HessJAVollzG) festgelegt.

Arrestierte

Die Jugendarresteinrichtung Gelnhausen ist zuständig für den Arrestvollzug von weiblichen und männlichen Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren und weiblichen und männlichen Heranwachsenden (19 Jahre und älter), die aufgrund ihrer Reifeentwicklung noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind.

Die Zuständigkeit bezieht sich auf die jungen Menschen, die im Bundesland Hessen verurteilt wurden oder gemeldet sind oder sich zum Zeitpunkt der Festnahme in Hessen aufhalten und eine andere zuständige Jugendarresteinrichtung deutlich weiter entfernt vom Ort der Festnahme befindet als die Jugendarresteinrichtung Gelnhausen.

Liegen gleichzeitig andere zu vollstreckende Haftbeschlüsse vor, (Strafhaft, Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafen) so sind diese dem Jugendarrest gegenüber vorrangig zu vollstrecken.

Dauer des Jugendarrests

Je nach Urteil oder Gerichtsbeschluss kann die Dauer eines Jugendarrests zwischen 2 Tagen (Freizeitarrest) und 1 bis 4 Wochen (Dauerarrest) variieren. In einigen Fällen werden auch Urteile oder Beschlüsse aus verschiedenen Verfahren unmittelbar nacheinander vollstreckt.

Geschichte

Gerichtsgefängnis für Kurzzeitstrafen

Freigängerhaus der JVA Rockenberg

eigenständige Jugendarrestanstalt
Verlegung des Jugendarrestes von Frankfurt/Höchst nach Gelnhausen

Zweiganstalt der JVA Frankfurt IV
als Abteilung für den Vollzug von Jugendarrest an männlichen Arrestierten und Zuständigkeit für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen

Zweiganstalt der JVA Frankfurt IV
Erweiterung der Zuständigkeit für den Vollzug von männlichen und weiblichen Arrestierten aus ganz Hessen und Einstellung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen

Zweiganstalt der JVA Rockenberg
als Abteilung für den Vollzug von Jugendarrest von männlichen und weiblichen Arrestierten aus den südhessischen Amtsgerichtsbezirken

Zweiganstalt der JVA Rockenberg
Fertigstellung des Erweiterungsanbaus mit Erhöhung der Belegungskapazität von 50 auf 74 Arrestplätze Zuständigkeit für den Arrestvollzug von männlichen und weiblichen Arrestierten aus ganz Hessen

Eigenständige Jugendarresteinrichtung
Mit der Zuständigkeit für den Arrestvollzug weiblicher und männlicher Arrestierter aus ganz Hessen nach Inkrafttreten des Hess. Jugendarrestvollzugsgesetzes (2015)